Für die An- und Rückreise nach Bern am 4. Mai 2021 sowie am 6. Mai 2021 wird Rechtsanwalt D.________ gestützt auf das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 ein Reisezuschlag in der Höhe von CHF 150.00 (2x CHF 75.00 für eine An- und Rückreise unter einer Stunde) ausgerichtet und der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand von CHF 450.00 entsprechend gekürzt. VI.