Rechtsanwalt D.________ machte mit Honorarnote vom 4. Mai 2021 einen Aufwand von insgesamt 25½ Stunden geltend, wobei der Zeitaufwand für die oberinstanzliche Hauptverhandlung noch nicht miteinberechnet worden war. Die Berufungsverhandlung dauerte 6½ Stunden (inkl. Urteilseröffnung) und ist in diesem Umfang anzurechnen. Eine weitere Stunde ist zudem für eine Nachbesprechung mit der Strafund Zivilklägerin dazuzurechnen. Rechtsanwalt D.________ wird damit für seinen Aufwand im oberinstanzlichen Verfahren für 33 Stunden entschädigt. Für die An- und Rückreise nach Bern am 4. Mai 2021 sowie am 6. Mai 2021 wird Rechtsanwalt D.___