42a KAG). Es wird zudem festgestellt, dass die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung der Straf- und Zivilklägerin durch Rechtsanwältin G.________ für die Zeit vom 28. Mai 2019 (Urteilseröffnung) bis zu ihrer Entlassung aus dem amtlichen Mandat bereits ausbezahlt worden ist (pag. 1720 f.).