Fürsprecher B.________ machte mit Honorarnote vom 4. Mai 2021 einen Aufwand von insgesamt 25 Stunden geltend, wovon 10½ Stunden auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung (inkl. Studium des Urteilsdispositivs, Nachbesprechung mit dem Beschuldigten sowie Abschluss Dossier) fielen. Die Berufungsverhandlung dauerte 6½ Stunden (inkl. Urteilseröffnung), eine Stunde ist zudem für die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten zu gewähren. Die Kammer kürzt den geltend gemachten Aufwand für die oberinstanzliche Verhandlung somit um 3 Stunden. Fürsprecher B.________ wird damit für seinen Aufwand im Berufungsverfahren für 22 Stunden entschädigt.