41, 46 und 47 OR sowie Art. 126 StPO und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten verurteilt wurde 2.1. zur Bezahlung von CHF 3‘485.35 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit der Rechtskraft dieses Urteils an die Straf- und Zivilklägerin C.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR betreffend Schäden aus versuchtem Tötungsdelikt; 2.2. zur Bezahlung von CHF 40‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Juni 2016 an die Straf- und Zivilklägerin C.________; 3. weiter Folgendes verfügt wurde: 3.1. Das beschlagnahmte Hochzeitsfoto verbleibt als Beweismittel in den Akten.