Rechtsanwalt D.________ wird damit für seinen Aufwand im oberinstanzlichen Verfahren für insgesamt 33 Stunden entschädigt. Für die An- und Rückreise nach Bern am 4. Mai 2021 sowie am 6. Mai 2021 wird Rechtsanwalt D.________ gestützt auf das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 ein Reisezuschlag in der Höhe von CHF 150.00 (2 x CHF 75.00 für eine An- und Rückreise unter einer Stunde) ausgerichtet und der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand von CHF 450.00 entsprechend um CHF 300.00 gekürzt. Somit entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt D.__