Für die unentgeltliche Vertretung der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren machte Rechtsanwalt D.________ mit Honorarnote vom 4. Mai 2021 einen Aufwand von insgesamt 25 ½ Stunden geltend, wobei der Zeitaufwand für die oberinstanzliche Hauptverhandlung ebenfalls noch nicht miteinberechnet wurde (pag. 1975 f.). Die Berufungsverhandlung dauerte 6 ½ Stunden (inkl. Urteilseröffnung) und ist in diesem Umfang anzurechnen. Eine weitere Stunde ist zudem für eine Nachbesprechung mit der Straf- und Zivilklägerin hinzuzuzählen. Rechtsanwalt D.__