42a KAG). Es wird zudem festgestellt, dass die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung der Straf- und Zivilklägerin durch Rechtsanwältin G.________ für die Zeit vom 28. Mai 2019 (Urteilseröffnung) bis zu ihrer Entlassung aus dem amtlichen Mandat bereits ausbezahlt wurde (pag. 1720 f.). 22.2.2 Oberinstanzliches Verfahren Für die unentgeltliche Vertretung der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren machte Rechtsanwalt D.__