für die unentgeltliche Vertretung der Straf- und Zivilklägerin eine Entschädigung im Umfang von 27 ½ Stunden geltend, wobei die Dauer der Hauptverhandlung noch nicht mit einberechnet wurde (pag. 1651). Dies wurde vorinstanzlich bereits korrigiert (pag. 1821, S. 90 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), so dass die Kostennote zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt. 41 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.___