Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Das Gleiche gilt für das Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). 22.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Mit Kostennote vom 27. Mai 2019 machte Rechtsanwältin G.________ für die unentgeltliche Vertretung der Straf- und Zivilklägerin eine Entschädigung im Umfang von 27 ½ Stunden geltend, wobei die Dauer der Hauptverhandlung noch nicht mit einberechnet wurde (pag.