__ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 864.70 (CHF 1'184.70 abzügl. CHF 320.00 [Übersetzungskosten]) im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 720.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/6 entfallen sowohl die Rück- wie auch die Nachzahlungspflicht. 22.2 Unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art.