Die Berufungsverhandlung dauerte 6 ½ Stunden (inkl. Urteilseröffnung), eine Stunde ist zudem für die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten zu gewähren. Die Kammer kürzte den geltend gemachten Aufwand für die oberinstanzliche Verhandlung um drei Stunden. Fürsprecher B.________ wird damit für seinen Aufwand im Berufungsverfahren für 22 Stunden, ausmachend CHF 5'289.90, entschädigt.