__ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 7'300.65 (CHF 4'406.40 + CHF 3'360.25 abzügl. CHF 460.00 [Übersetzungskosten]), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird zudem festgestellt, dass die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt AK.________ bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 12. Juni 2016 bestimmt und die Rück- und Nachzahlungspflichten korrekt festgelegt wurden (pag. 1333 f.). 22.1.2 Oberinstanzliches Verfahren