für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren somit mit CHF 23'115.95 (CHF 13'521.45 + CHF 9'594.50). 40 Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung abzüglich der Übersetzungskosten von CHF 460.00, insgesamt ausmachend CHF 22'655.95, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 7'300.65 (CHF 4'406.40 + CHF 3'360.25 abzügl.