sie trägt keine Kosten. Somit gehen von den oberinstanzlichen Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens CHF 5’000.00 (5/6) zu Lasten des Beschuldigten. CHF 1'000.00 (1/6 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten) gehen, vorwiegend aufgrund der späten Berufungsbeschränkung seitens der Generalstaatsanwaltschaft, zu Lasten des Kantons Bern.