Die Generalstaatsanwaltschaft, die ihre Berufung letztlich auf den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und den diesbezüglichen Sanktio- nen- und Kostenpunkt beschränkte und erfolgreich eine Verurteilung wegen versuchten Mordes verlangt hat, obsiegt in der Hauptsache. Dass ihr die Kammer in Bezug auf das Strafmass nicht ganz folgt, ist von untergeordneter Bedeutung und schlägt sich bei der Kostenverteilung nur marginal nieder. Die Straf- und Zivilklägerin hat ihre Anschlussberufung ebenfalls beschränkt und dringt mit ihrem Antrag auf Schuldspruch wegen versuchten Mordes durch; sie trägt keine Kosten.