Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden vorliegend auf CHF 6'000.00 bestimmt. Die Generalstaatsanwaltschaft, die ihre Berufung letztlich auf den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und den diesbezüglichen Sanktio- nen- und Kostenpunkt beschränkte und erfolgreich eine Verurteilung wegen versuchten Mordes verlangt hat, obsiegt in der Hauptsache.