21. Verfahrenskosten 21.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich ohne Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten und ohne die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege der Straf- und Zivilklägerin auf CHF 37'750.65 und sind dem Beschuldigten vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen. 21.2 Oberinstanzliches Verfahren