20. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten sowie der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 14 Jahren zu verurteilen. An die Dauer dieser Strafe ist die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft im Umfang von 383 Tagen anzurechnen (Art. 51 aStGB). Überdies wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Strafe am 12. Juli 2017 vorzeitig angetreten hat. 39 V. Kosten und Entschädigung