38 er der Ausarbeitung – nicht zuletzt aufgrund der fehlenden Komplexität des Falles – als zu lange. Dem Beschuldigten ist, wie sein Verteidiger anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht anregte, aufgrund der langen Ausarbeitungsdauer der erstinstanzlichen Urteilsbegründung und der damit einhergehenden Verletzung des Beschleunigungsgebots ein – wenn auch nur kleiner – Rabatt zu gewähren. Das unter Ziffer 19.4 ausgesprochene Strafmass ist um drei Monate zu reduzieren.