1609 ff.). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 8. Mai 2019 und wurde den Parteien mit Verfügung ebenfalls vom 8. Mai 2019 zugestellt (pag. 1827 ff.). Die Vorinstanz benötigte für die Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung fast ein Jahr, was dem Beschuldigten nicht zuzumuten ist. Die Kammer verkennt nicht, dass der Aktenumfang vorliegend eher gross ist, es zudem viele Gutachten und sonstige Berichte zu studieren gab und die erstinstanzliche Begründung mit fast 100 Seiten umfassend ausfällt. Nichtsdestotrotz erweist sich die Dau-