Die Verletzung des Beschleunigungsgebots muss im Urteil ausdrücklich festgehalten und es muss dargelegt werden, in welcher Weise dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 117 IV 124 E. 4.d; Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 3.7). Das vorliegende Verfahren betrifft einen einzigen Sachverhalt und kann trotz umfangreicher Akten als überschaubar bezeichnet werden. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 27. Mai 2019, die mündliche Urteilseröffnung schliesslich einen Tag später, am 28. Mai 2019, statt (pag. 1609 ff.).