Fazit Im Ergebnis sind die Täterkomponenten neutral zu werten. Es bleibt damit vorerst bei einer Freiheitsstrafe von insgesamt 14 ¼ Monaten. 19.5 Verletzung Beschleunigungsgebot Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dieser soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8).