37 19.3 Strafempfindlichkeit Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur zu bejahen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4 sowie 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1, jeweils mit weiteren Hinweisen). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und die Strafempfindlichkeit neutral zu werten. 19.4 Fazit Im Ergebnis sind die Täterkomponenten neutral zu werten.