Auch schwang bei seinen Aussagen praktisch jedes Mal eine gehörige Portion Selbstmitleid mit. Dass der Beschuldigte einen Entschuldigungsbrief an die Straf- und Zivilklägerin verfasste und sich auch immer wieder mal über ihren Gesundheitszustand erkundigte, trifft zwar zu und ist zu begrüssen, vermag am Ergebnis aber dennoch nichts zu ändern. Dem Beschuldigten ist im Ergebnis somit keine Strafreduktion zu gewähren.