Die Kammer sieht sich im Gegensatz zur Vorinstanz nicht veranlasst, dem Beschuldigten eine Strafreduktion zu gewähren. Vorab ist festzuhalten, dass – wie die Vorinstanz zumindest im Ansatz auch erkannte – dem Beschuldigten schlicht nichts anderes übrigblieb, als sich widerstandslos festnehmen zu lassen und die Tat einzugestehen. Ein Leugnen der Tat wäre unter diesen Umständen kaum glaubhaft gewesen. Dass der Beschuldigte sich zudem während des Strafverfahrens anständig und korrekt gegenüber den Behörden verhielt, darf ebenfalls und ohne Belohnung mittels Strafreduktion von ihm erwartet werden.