Disziplinarisch habe man sich bis anhin nie mit ihm befassen müssen. Eine Auseinandersetzung des Beschuldigten mit dem Delikt falle aufgrund der sprachlichen Hürden und eventuell auch fehlender kognitiver Leistungsfähigkeit eher schwer. Auf das Delikt angesprochen blocke er meist ab und wolle sich dazu nicht äussern. Er gebe an, erst ein rechtskräftiges Urteil abwarten zu wollen (pag. 1912 f.). Die Kammer sieht sich im Gegensatz zur Vorinstanz nicht veranlasst, dem Beschuldigten eine Strafreduktion zu gewähren.