Ein Geständnisrabatt ist ihm deshalb nicht zu gewähren. Weiter verhielt sich der Beschuldigte im Strafverfahren korrekt, was jedoch vorausgesetzt werden darf und sich ebenfalls nicht strafmindernd auswirkt. Der mit Blick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung neu eingeholte Führungsbericht der Justizvollzuganstalt Thorberg vom 14. April 2021 lautet durchwegs positiv und bescheinigt dem Beschuldigten ein gutes Vollzugsverhalten. Mit seinen Arbeitsleistungen – er arbeitet seit April 2020 in der ________ – sei man zufrieden. Disziplinarisch habe man sich bis anhin nie mit ihm befassen müssen.