Der Beschuldigte wurde unmittelbar nach der Tat am Tatort festgenommen. Aufgrund der angetroffenen Tatsituation und angesichts der zahlreichen Aussagen der Augenzeugen war die Beweislage erdrückend und der Beschuldigte hatte keine andere Wahl, als die Tat im Grundsatz, d.h. in Bezug auf den von aussen sichtbaren Ablauf, einzugestehen. Hingegen legte er die Karten weder punkto Tatvorgeschichte – d.h. warum er das Messer mitgenommen hatte – noch die inneren Vorgänge – also das Tatmotiv – auf den Tisch. Ein Geständnisrabatt ist ihm deshalb nicht zu gewähren.