Er habe zudem einen Entschuldigungsbrief geschrieben. Ferner habe er die Tat auch von Beginn weg grundsätzlich eingestanden, was die Strafverfolgung für die Behörden erleichtert und vereinfacht habe (pag. 1813, S. 82 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch die Verteidigung plädierte oberinstanzlich dafür, dem Beschuldigten aufgrund gezeigter Reue sowie seines eindrücklichen Entschuldigungsbriefes einen Rabatt zu gewähren (pag. 1979). Der Beschuldigte wurde unmittelbar nach der Tat am Tatort festgenommen.