Dem Beschuldigten werde gemäss Führungsbericht sodann ein guter Vollzugsverlauf attestiert, auch wenn bisher keine Auseinandersetzung mit dem begangenen Delikt stattgefunden habe. Weiter sei zu Gunsten des Beschul- 36 digten festzuhalten, dass er sich regelmässig nach dem Gesundheitszustand der Straf- und Zivilklägerin erkundigt und gewisse Anzeichen von Reue und Einsicht gezeigt habe. Er habe zudem einen Entschuldigungsbrief geschrieben.