kleinem Geständnisrabatt) eine Strafreduktion von insgesamt einem Jahr gewährt. Die Vorinstanz führte zur Begründung aus, dem Beschuldigten sei zugute zu halten, dass er sich nach der Tat widerstandslos habe festnehmen lassen und sich auch während der Dauer des Strafverfahrens den Behörden gegenüber korrekt verhalten habe. Dem Beschuldigten werde gemäss Führungsbericht sodann ein guter Vollzugsverlauf attestiert, auch wenn bisher keine Auseinandersetzung mit dem begangenen Delikt stattgefunden habe.