Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allerdings aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteile des Bundesgericht 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4 und 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3). Vorinstanzlich wurden dem Beschuldigten gewisse Anzeichen von Einsicht und Reue attestiert und aufgrund dessen unter dem Titel «Nachtatverhalten» (inkl. kleinem Geständnisrabatt) eine Strafreduktion von insgesamt einem Jahr gewährt.