Damit ist auch das Vorleben des Beschuldigten als unauffällig zu bezeichnen. Beides wirkt sich im Rahmen der Täterkomponenten neutral auf das Strafmass aus. 19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d;