Der Beschuldigte habe in der Folge an diversen Orten in der Schweiz gewohnt. Ein Grossteil seiner Verwandtschaft befinde sich nach wie vor in W.________, zwei Schwestern würden zudem in AM.________ leben (pag. 1812, S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Ausführungen sind korrekt. Oberinstanzlich ergaben sich zudem keine weiteren Besonderheiten zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. pag. 1953 f.). Der bereits vorinstanzlich eingeholte Strafregisterauszug über den Beschuldigten weist zudem keine Einträge auf (pag. 1016). Damit ist auch das Vorleben des Beschuldigten als unauffällig zu bezeichnen.