Die Tat wirkt sich somit noch bis heute auf den Alltag der Straf- und Zivilklägerin aus. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten aufgrund der versuchten Begehung einen Abzug im Umfang von sechs Monaten, was – wie von der Verteidigung zu Recht gerügt – auch nach Auffassung der Kammer zu wenig ist. Aufgrund der Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg sowie der tatsächlichen Folgen der Tat ist für die versuchte Begehung dennoch lediglich eine moderate Reduktion, nämlich im Umfang von 2 ¾ Jahren, angezeigt. Die Freiheitsstrafe reduziert sich damit von 17 Jahren auf 14 ¼ Jahre.