O., N 24 zu Art. 48a). Dem fehlenden Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs kann regelmässig bereits durch eine Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung getragen werden (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, a.a.O., N 28 zu Art. 22). Zwar bestand für die Straf- und Zivilklägerin keine unmittelbare, akute Lebensgefahr, es fehlte jedoch sehr wenig. Es ist dem Handeln der herbeigeeilten Augenzeugen zu verdanken, dass rasch eine ärztliche Versorgung erfolgte.