Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten neutral aus. 18.3 Fazit Nach Berücksichtigung der neutral zu wertenden subjektiven Tatkomponenten bleibt es vorerst bei einem als schwer bis sehr schwer zu bezeichnenden Tatverschulden des Beschuldigten und einer Tatverschuldensstrafe von 17 Jahren Freiheitsstrafe für das vollendete Delikt.