Ein gewisser Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Vorfalls kann zwar nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, doch wäre dieser noch nicht rechtlich relevant, weshalb von einer massgeblichen Enthemmung im Tatzeitpunkt nicht die Rede sein kann. 34 Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer integral an. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten neutral aus.