am 05.03.2016 hätte sich der Beschuldigte abfinden können bzw. müssen. Die Tat wäre daher ohne weiteres vermeidbar gewesen, zumal beim Beschuldigten auch keine Einschränkung der eigenen Steuerungsfähigkeit festgestellt worden ist (pag. 532). Ein gewisser Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Vorfalls kann zwar nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, doch wäre dieser noch nicht rechtlich relevant, weshalb von einer massgeblichen Enthemmung im Tatzeitpunkt nicht die Rede sein kann.