Zur Frage der Vermeidbarkeit der Tat äusserte sich die Vorinstanz folgendermassen (pag. 1812, S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sowohl die bestehenden Beziehungsbzw. Trennungskonflikte sowie die finanziellen Konflikte mit der Privatklägerin auf andere Weise zu lösen bzw. zumindest zu lösen versuchen. Auch mit der Heirat der Privatklägerin mit H.________ am 05.03.2016 hätte sich der Beschuldigte abfinden können bzw. müssen.