Die konkrete Tatausführung – notabene am helllichten Tag, auf offener Strasse und vor den Augen mehrerer Dritter – offenbart eine erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten. Die vom Beschuldigten an den Tag gelegte Skrupellosigkeit lag jedenfalls deutlich über dem für die Erfüllung des Mordtatbestandes nötigen Mindestmass. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als schwer bis sehr schwer zu bezeichnen, weshalb die Kammer für das vollendete Delikt vorerst eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren veranschlagt. 18.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.