Das Geschehen kam einem Niedermetzeln («massacrer») bzw. in den Worten des Beschuldigten selber, einem Schlachten eines Tieres gleich. Die Tat als Antwort auf die vorbestehenden Probleme zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin und die subjektiv erlittenen Kränkungen des Ersteren muss als völlig unverhältnismässig und verwerflich bezeichnet werden. Die konkrete Tatausführung – notabene am helllichten Tag, auf offener Strasse und vor den Augen mehrerer Dritter – offenbart eine erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten.