Gemäss den Schilderungen der Zeugen machte er teilweise grosse Ausholbewegungen. Diese Feststellungen sowie das objektivierte Verletzungsbild – mithin Stichverletzungen mit bis zu 10 cm tiefen Wundkanälen – zeigen, dass der Beschuldigte mit grosser Wucht auf die Straf- und Zivilklägerin einstach. Das Geschehen kam einem Niedermetzeln («massacrer») bzw. in den Worten des Beschuldigten selber, einem Schlachten eines Tieres gleich.