Je skrupelloser eine Tat ist, desto grösser ist die Verwerflichkeit des Handelns. 33 Vorliegend ging der Beschuldigte entschlossen und äusserst beharrlich vor und versuchte seinen Tötungsvorsatz konsequent und unerbittlich umzusetzen. Er liess sich weder durch die Straf- und Zivilklägerin, welche ihm noch sagte, ob er sie stechen wolle, noch durch die in einer relativ frühen Phase des Geschehens erfolgten Zurufe von Augenzeugen von seinem Vorhaben abbringen.