Allerdings darf und ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass das inkriminierte Handeln aufgrund der genannten Umstände besonders skrupellos ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_685/2017 vom 20. September 2017 E. 5.2 und 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 7.3). Mithin kann sich die Skrupellosigkeit graduell unterscheiden. Je skrupelloser eine Tat ist, desto grösser ist die Verwerflichkeit des Handelns.