18. Tatkomponenten 18.1 Objektive Tatschwere Der Tatbestand von Art. 112 StGB dient dem Schutz des Menschenlebens und damit dem höchsten Rechtsgut. Es gibt keine schwerere Rechtsgutsverletzung als den Tod eines Menschen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist damit beim vollendeten Delikt auf jeden Fall schwer. Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns ist zunächst festzuhalten, dass die Kammer die besondere Skrupellosigkeit im Wesentlichen mit der Art der Tatausführung und dem Motiv des Täters (Rache bzw. Eifersucht) begründet.