17. Strafrahmen und Strafart Der Strafrahmen gemäss Art. 112 StGB erstreckt sich von Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe. Als Strafart kann folglich ausschliesslich auf Freiheitsstrafe erkannt werden. Aussergewöhnliche Umstände, die eine Über- oder Unterschreitung des abstrakten Strafrahmens gebieten würden, liegen nicht vor. Aufgrund der konkreten Tatumstände rechtfertigt sich – trotz blosser Versuchsstrafbarkeit – kein Unterschreiten der angedrohten Mindeststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 48a StGB e contrario).