Vorliegend erweist sich das neue Recht nicht als das mildere. Aus diesem Grund ist integral das alte Recht (aStGB) anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 16. Allgemeines Die Vorinstanz hielt die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend fest (pag. 1810, S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung); auf diese kann vollumfänglich verwiesen werden.