Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (PETER POPP/ANNE BERKEMEIER, in: Niggli Marcel Alexander/Wiprächtiger Hans, Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2018, N 20 zu Art. 2, mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte beging die zu beurteilende Tat im Jahr 2016 und damit vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018. Vorliegend erweist sich das neue Recht nicht als das mildere.